Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Erste Änderungen in Kraft getreten (Fachinfo)
Am 18. November 2023 ist ein erster Teil der Neuregelungen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung in Kraft getreten. Weitere umfangreichere Änderungen folgen jeweils zum 1. März 2024 und zum 1. Juni 2024. Die nun wirksamen Novellierungen betreffen insbesondre die Blaue Karte-EU sowie die Aufenthaltserlaubnisse nach §18a und 18b AufenthG. Zudem ergeben sich Änderungen der vorgesehen Regelungen zum sogenannten "Spurchwechsel" aus der humanitären Einwanderung.
1. Blaue Karte-EU
Die Blaue Karte-EU wurde in einen neuen Paragraphen verschoben und ist nun in § 18g AufenthG (vorher § 18b Abs. 2) geregelt. Durch eine deutliche Absenkung der Einkommensgrenzen für die Blaue Karte, dürfte diese künftig zu einer realistischen Alternative zur Aufenthaltserlaubnis nach § 18b AufenthG werden. Zudem können auch international schutzberechtigte Personen künftig die Blaue Karte-EU erhalten (§ 19f Abs. 2 Nr. 2 AufenthG). Die erleichterte Blaue Karte mit niedrigeren Einkommensgrenzen gilt nun, unabhängig von der Berufsgruppe, auch für alle Berufsanfänger*innen. Darüber hinaus wurde die Liste der Mangelberufe für die Blaue Karte deutlich erweitert und die Beschränkung des Arbeitgeber*innenwechsels von 24 auf 12 Monate verkürzt. Außerdem wird der Familiennachzug zu Personen mit Blauer Karte erleichtert, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits im anderen EU-Staat bestand.
2. Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und § 18b AufenthG
Mit dem Inkrafttreten der Neuerungen sind die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und § 18b AufenthG zu Anspruchsnormen geworden und werden künftig für jede qualifizierte Beschäftigung erteilt. Daraus ergeben sich neue Möglichkeiten eines Zweckwechsels. So können Personen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats nun eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/b AufenthG in Deutschland beantragen, ohne vorher ein Visum zu beantragen (§ 39 Nr. 6 AufenthV). Auch Personen, die mit einem Schengen Visum oder visumfrei für einen Kurzaufenthalt in Deutschland sind, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/b im Inland beantragen, wenn der Anspruch nach der Einreise entstanden ist (§ 39 Nr. 3 AufenthV).
3. „Spurwechsel“ aus der humanitären Einwanderung
Mit der Novellierung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes wurde erstmals eine – sehr eingeschränkte – Möglichkeit zum „Spurwechsel“ aus dem Asylverfahren in Aufenthaltstitel für Fachkräfte eingeführt, die ursprünglich zum 1. März 2024 in Kraft treten sollte. Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesvertriebenengesetz wurde am 16. November 2023 jedoch eine Änderung dieser Spurwechselmöglichkeit beschlossen, die voraussichtlich bereits in den kommenden Wochen in Kraft treten wird.
Im Gesetz findet sich der Spurwechsel dann in den folgenden Paragraphen:
- § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass die Spurwechselsperre wegen eines abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrags, die in § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelt ist, ausnahmsweise nicht anwendbar ist,
- wenn eine Person vor dem 29. März 2023 eingereist ist und
- den Asylantrag zurücknimmt oder zurückgenommen hat, bevor er abgelehnt wurde. Diese Öffnung gilt nur für den Wechsel in § 18a und b sowie in § 19c Abs. 2 AufenthG sowie in einen familiären Aufenthalt für die Familienangehörigen dieser Personen.
- § 5 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass in diesen Fällen auch von der Voraussetzung abgesehen wird, mit dem richtigen Visum eingereist zu sein.
Über diese Stichtagsregelung hinaus, wurden Spurwechselmöglichkeiten durch die entsprechenden Änderungen im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes ausdrücklich ausgeschlossen. Ab Inkrafttreten dieser Änderungen regelt § 10 Abs. 1 S. 2 AufenthG, dass während eines Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder b AufenthG erteilt werden darf. In § 10 Abs. 3 S. 4 und 5 AufenthG wird zudem neu geregelt, dass auch nach einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und b nicht erteilt werden dürfen.
Aus Sicht des Paritätischen ist diese sehr enge Auslegung des Anwendungsbereiches äußerst bedauerlich und nicht nachvollziehbar. In Deutschland lebende Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, sollten grundsätzlich die Möglichkeit haben, einen Aufenthaltstitel als Fachkraft zu erhalten.
Ausführlichere Informationen zu den am 18. November in Kraft getretenen Änderungen und deren Bedeutung für die Beratungspraxis finden Sie in einer Zusammenfassung von Claudius Voigt, GGUA e.V., unter folgendem Link. Darin finden sich zudem weiterführende Verweise auf die gesetzlichen Grundlagen der Neuregelungen.